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Info bzgl. der Plakettenvergabe bei Umrüstungen gern. Anlage XXVI an EURO 2- Fahrzeugen

Gemäß Anlage XXVI zu §47 Abs. 3a StVlO Punkt 2.1.4 a) können Fahrzeuge der Emissions­klasse EURO 2 die Einstufung in die Schadstoffminderungsklasse PM 2 erhalten, wenn sie den Partikelgrenzwert von 0,025 g/km nicht überschreiten.

Dieser Sachverhalt ist eindeutig belegbar, da unter o.g. Punkt definiert ist, dass Fahrzeuge, die der Schadstoffstufe PM 2 zugeordnet werden können, den Anforderungen des §47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen müssen und nicht bereits 04, EURO 3 und 04 bzw. EURO 4 entsprechen. EURO 2 entspricht der Richtlinie 94/12/EG (entspricht Nr. 5 gem. §47 StVlO) bzw. 96/69/EG (entspricht Nr. 6 gem. §47 StVlO).

Damit ist eine Zuordnung von EURO 2-Fahrzeugen in die Stufe PM 2 zweifelsfrei mög­lich.

Im Anhang 2 der 35. VO zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes wird die Plakettenzuordnung geregelt. Unter 4m wird beschrieben, dass Fahrzeuge, die mit einem Par­tikelminderungssystem nachgerüstet werden und der Stufe PM 2 oder PM 3 entsprechen, eine grüne Plakette erhalten.

 

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